Satzung der KG Paohlbürger

 

Satzung

 

der Karnevalsgesellschaft Paohlbürger e.V.

 

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit der nachstehenden Satzung wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und intersexueller Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für jedes Geschlecht.

 

 

 

 

 

§ 1

 

Name | Sitz | Farben | Emblem | Geschäftsjahr

 

 

 

(1)          Der am 26. April 1955 gegründete und unter Nr. 1317 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragene Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft (KG) Paohlbürger e.V.

 

 

 

(2)          Er hat seinen Sitz in Münster.

 

 

 

(3)          Die Farben des Vereins sind schwarz-gold-rot-weiß.

 

 

 

(4)          Als Emblem wird ein Wappen mit zwei Löwen, Rathaus und Paohlbürgernarr sowie ein Wappen schwarz-gold-rot-weißem Hintergrund, dem PB-Zirkel mit der Aufschrift Paohlbürger Münster geführt.

 

 

 

(5)          Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. April und endet mit dem 31. März des Folgejahres.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Vereinszweck

 

 

 

(1)          Der Verein bezweckt die Pflege der münsterschen sowie der westfälischen Mund- und Eigenart und die Bekanntmachung des westfälischen, dabei insbesondere des karnevalistischen Brauchtums in der Öffentlichkeit.

 

 

 

(2)          Der Verein kann Mitglied regionaler und überregionaler Karnevalsverbände werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

 

 

(1)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

(2)          Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch

 

 

 

a.             Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen;

 

b.             Errichtung von Kontaktstellen als Ansprechpartner für Politik, Presse, Wirtschaft, Kultur und interessierte Personen;

 

c.              Erstellung und Herausgabe eigener Publikationen;

 

d.             Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland;

 

e.             Pressearbeit;

 

f.                    die Gestaltung von Programmen für Senioren und behinderte Menschen;

 

g.             die Gestaltung von Programmen für Jugendliche und Heranwachsende.

 

 

 

(3)          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(4)          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln oder dem Vermögen des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

 

 

Davon ausgenommen sind angemessene Erstattungen von Aufwendungen, die Personen durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, wie z.B. Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Teilnahmegebühren an Tagungen, Seminaren, Kongressen etc. entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden.

 

 

 

(5)          Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften für einen gemeinnützigen Verein erhalten.

 

 

 

(6)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

 

 

 

(7)          Zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes können Rücklagen gebildet werden. Abweichend vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung werden gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO sog. zweckgebundene Rücklagen gebildet, die dem Grunde, der Höhe und dem zeitlichen Umfang nach feststehen, in die sämtliche Geldmittel, auch Spenden, einfließen dürfen.

 

 

 

Die Rücklagen sollen für einen Zeitraum von nicht mehr als acht Jahren gebildet werden. Bei Großprojekten, wie z.B. der Bau oder Renovierung eines Vereinshauses, eines Museums oder Einrichtung von Kontaktstellen etc. darf auch ein längerer Zeitraum möglich sein.

 

 

 

(8)          Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung oder Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat oder Herkunft, der religiösen oder politischen Anschauung oder des Berufes.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

 

 

(1)          Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt.

 

 

 

(2)          Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen und von mindestens 1 Mitglied schriftlich unterstützt werden.

 

 

 

(3)          Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

 

 

(4)          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

 

 

(5)          Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.

 

 

 

(6)          Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als 2 Jahre nach Fälligkeit in Rückstand ist und trotz Aufforderung (Mahnung) keine Leistung erfolgt ist.

 

 

 

(7)          Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, schriftlich gemahnt wurde und sein Verhalten nicht korrigiert oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

 

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

 

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

 

 

Das Mitglied kann den Ehrenrat gem. § 12 beteiligen.

 

 

 

(8)          Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Fotos, die anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen des Vereins gefertigt werden, veröffentlicht werden können.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Beiträge

 

 

 

(1)          Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

 

(2)          Der Mitgliedsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 5) fällig und zahlbar. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Finanzvorstand eingezogen.

 

 

 

(3)          Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

 

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind

 

 

 

a.    die Mitgliederversammlung

 

b.    der Vorstand

 

c.     der Ehrensenat

 

und

 

d.    der Ehrenrat         

 

 

 

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)          Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

 

 

 

(2)          Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

 

 

 

a.             Feststellung der Beschlussfähigkeit

 

b.             Abstimmung über das Protokoll der vorherigen ordentlichen Mitgliederversammlung

 

c.              Jahres- und Geschäftsbericht

 

d.             Kassenbericht

 

e.             Bericht der Rechnungsprüfer

 

f.                    Entlastung des Finanzvorstands

 

g.             Entlastung des Vorstandes

 

h.             Gegebenenfalls Wahl des Vorstandes (nach Ablauf der Wahlperiode) oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

 

i.                    Gegebenenfalls Wahl der neuen Rechnungsprüfer (nach Ablauf der Wahlperiode)

 

j.                    Verschiedenes

 

 

 

(3)          Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

 

 

(4)          Ort und Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

 

 

 

(5)          Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mittels Brief, elektronischer Übermittlung, wie z.B. Mail oder durch Fax durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Sendeprotokolls. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

 

 

(6)          Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

 

 

(7)          Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vize-Präsidenten geleitet. Sind alle verhindert, wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen.

 

 

 

(8)          Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

 

(9)          Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

 

 

 

a.             Aufgaben des Vereins

 

b.             An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

 

c.              Beteiligung an Gesellschaften

 

d.             Aufnahme von Darlehen

 

e.             Wahl der Rechnungsprüfer

 

f.                    Mitgliedsbeiträge

 

g.             Satzungsänderungen

 

h.             Auflösung des Vereins

 

 

 

(10)      Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

 

 

(11)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass die Vereinssatzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

 

(12)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

 

 

(1)          Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

 

 

 

(2)          Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, dem

 

 

 

a.             Präsidenten

 

b.             1. Vize-Präsidenten

 

c.              2. Vize-Präsidenten

 

d.             Geschäftsführer

 

e.             Finanzvorstand

 

f.                    2. Finanzvorstand

 

und

 

g.              Schriftführer.

 

 

 

(3)          Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon ein Vorstandsmitglied der Präsident oder einer der Vize-Präsidenten sein muss.

 

 

 

(4)          Ist der Präsident verhindert, vertritt einer der Vize-Präsidenten an seiner Stelle den Verein gemeinschaftlich zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Sind Präsident und Vize-Präsidenten verhindert, wird der Verein von zwei übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

 

 

 

(5)          Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes aus:

 

 

 

a.             dem stellvertretenden Geschäftsführer

 

b.             dem stellvertretenden Schriftführer

 

c.              dem Senatspräsidenten

 

d.             dem Corps-Kommandanten

 

e.             dem Ordensmeister

 

f.                    dem Zeremonienmeister

 

g.             den Beisitzern

 

h.             dem Ehrensenatspräsidenten

 

und

 

i.                    den Ehrenmitgliedern

 

 

 

Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes liegen in der Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes in den verschiedenen Sachgebieten, wobei der Ehrensenatspräsident gem. § 11 und die Ehrenmitglieder gem. § 13 beratend tätig sind.

 

 

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgaben sowohl des geschäftsführenden als auch erweiterten Vorstandes umschreiben.

 

 

 

(6)          Der geschäftsführende Vorstand sowie der stellvertretende Geschäftsführer, der stellvertretende Schriftführer, der Senatspräsident, der Ordensmeister und Zeremonienmeister wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

(7)          Der Corps-Kommandant wird jeweils für 2 Jahre aus den Reihen des Corps gewählt und ist vom geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

(8)          Für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann kommissarisch einsetzen, der wählbar ist.

 

 

 

(9)          Scheidet der Präsident vorzeitig aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 7 Abs. 12 einberufen werden, die einen Präsidenten für den Rest der Legislaturperiode wählt.

 

 

 

(10)      Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

 

(11)      Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch jährlich mindestens viermal. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstände | Mitglieder anwesend sind.

 

 

 

(12)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

 

 

(13)      Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 9

 

Wahl des Vorstandes

 

 

 

(1)          Die zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder wählen zu Beginn der Vorstandswahl einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen, der die Versammlung während der Entlastung und Neuwahl des Vorstandes leitet.

 

 

 

(2)          Der Versammlungsleiter darf nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

(3)          Den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist Entlastung zu erteilen.

 

 

 

(4)          Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

 

 

§ 10

 

Beisitzer

 

 

 

(1)          Der geschäftsführende Vorstand kann je nach Bedarf Beisitzer bestellen, die für spezielle Aufgabenbereiche tätig sein sollen.

 

 

 

(2)          Die einzelnen Aufgabenbereiche sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes festzulegen und zu beschreiben.

 

 

 

(3)          Der geschäftsführende Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Zusammensetzung des Beirats und des jeweiligen Aufgabenbereiches Bericht zu erstatten.

 

 

 

(4)          Die Beisitzer sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.

 

 

 

 

 

§ 11

 

Ehrensenat

 

 

 

(1)          Die Mitglieder des Präsidiums des Ehrensenats werden für jeweils 4 Jahre durch den erweiterten Vorstand gewählt. Wiederwahl ist zulässig,

 

 

 

(2)          Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wählen ferner den Präsidenten des Ehrensenats. Dieser gehört dem erweiterten Vorstand gem. § 8 mit beratender Stimme an.

 

 

 

(3)          Der geschäftsführende Vorstand gibt dem Ehrensenat eine Geschäftsordnung.

 

 

 

(4)          Scheidet ein Mitglied des Ehrensenatspräsidiums vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die laufende Legislaturperiode bestellen.

 

 

 

(5)          Der Ehrensenat unterstützt die Zwecke des Vereins, plant und organisiert das jährliche Tennengericht in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 12

 

Ehrenrat

 

 

 

(1)          Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern.

 

 

 

(2)          Die Mitglieder des Ehrenrats werden für jeweils 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrats wählen einen Vorsitzenden und teilen diesen dem geschäftsführenden Vorstand mit.

 

 

 

(3)          Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen, welches von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

 

 

(4)          Der Ehrenrat unterstützt die Zwecke des Vereins und setzt sich für die Wahrung des Ansehens der Gesellschaft innerhalb und außerhalb des Vereins ein, insbesondere bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten unter den Vereinsmitgliedern oder unter den Vereinsmitgliedern und den Organen des Vereins.

 

 

 

(5)          Der Ehrenrat soll schlichten und vermitteln und kann dazu Akten einsehen und Gespräche führen. Er kann vom geschäftsführenden Vorstand und jedem einzelnen Mitglied angerufen werden, berichtet über seine Tätigkeit im Einzelfall dem geschäftsführenden Vorstand und kann Empfehlungen geben, die der geschäftsführenden Vorstand in geeigneten Fällen, z.B. Ausschlussverfahren, der Mitgliederversammlung bekannt zu geben hat.

 

 

 

 

 

§ 13

 

Ehrenmitglieder | Auszeichnungen

 

 

 

(1)     Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes natürlichen Personen zuerkannt werden, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben.

 

 

 

(2)     Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Ehrenmitglied wird Mitglied des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme.

 

 

 

(3)     Besondere Auszeichnungen können auch Personen zukommen, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die Auszeichnungen an diesen Personenkreis soll und muss Personen vorbehalten bleiben, die sich über einen langen Zeitraum hinaus in besonderes hohem Maße Verdienste um die Gesellschaft erworben haben.

 

 

 

 

 

§ 14

 

Rechnungsprüfung

 

 

 

(1)          Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres wird die Buchführung von zwei Rechnungsprüfern geprüft.

 

 

 

(2)          Die Rechnungsprüfer werden auf der Mitgliederversammlung aus den Reihen der erschienenen Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Es sind jeweils zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Kasse notwendig. Die Rechnungsprüfer sind in einem Kontinuitätsablauf in 1. und 2. Rechnungsprüfer zu unterscheiden, wobei der in dem Prüfjahr als 1. Rechnungsprüfer benannte, nachfolgend ausscheidet und der in dem gleichen Prüfjahr als 2. Rechnungsprüfer genannte in das folgende Prüfjahr als 1. Rechnungsprüfer aufrückt. Die Wahl des dann erforderlichen nächsten Rechnungsprüfers erfolgt jährlich.

 

 

 

(3)          Eine direkte Wiederwahl des Rechnungsprüfers ist nicht möglich.

 

 

 

(4)          Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

 

 

§ 15

 

Satzungsänderung

 

 

 

(1)          Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

 

 

(2)          Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

 

 

§ 16

 

Dokumentation von Beschlüssen

 

 

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 17

 

Auflösung des Vereins | Vermögensbindung

 

 

 

(1)          Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

 

 

(2)          Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden geschäftsführenden Vorstand.

 

 

 

(3)          Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebseinrichtung der Universität Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 18

 

Schlussbestimmung

 

 

 

Mit der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister tritt die vorher gültige Satzung außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Paul Schreiber                                    Rüdiger Holtmann

 

Schriftführer                                      Präsident

 

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